Schützenverein Varnhövel-Ehringhausen e.V.
SATZUNG
des Schützenvereines „Varnhövel-Ehringhausen“ e.V. Werne
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
S C H Ü T Z E N V E R EI N
V A R N H Ö V E L - E H R I N G H A U S E N
Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Nach der Eintragung lautet der Name:
S C H Ü T Z E N V E R EI N
V A R N H Ö V E L - E H R I N G H A U S E N e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in 59368 Werne.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Schützenverein „Varnhövel-Ehringhausen e.V.“ will die Zusammengehörigkeit und die nachbarliche sowie heimatliche Verbundenheit der Mitglieder und ihrer Angehörigen sowie den Schießsport fördern und beleben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a)Pflege des Schießsports
b)Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses
c)Durchführung von Wettkämpfen
d)Pflege des traditionellen Schützenbrauchtums
e)Mitarbeit bei der großen Stadtprozession der Stadt Werne
f)Teilnahme an den Gedenkfeiern zum Volkstrauertag
g)Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
h)Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht, in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16.Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluß, oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
Der Ausschluß erfolgt bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wegen unehrenhafter Handlungen, und wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt, sowie wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit von etwaigen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten16.Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
(Das aktive Wahlrecht ist das Recht eines Menschen, sich an einer staatlichen oder nicht-staatlichen Wahl durch Stimmabgabe beteiligen zu können, also zu wählen.)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18.Lebensjahr an.
(Das passive Wahlrecht ist das Recht eines Menschen, sich bei einer staatlichen oder nicht-staatlichen Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen und gewählt zu werden.)
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a)Die Mitgliederversammlung
b)der geschäftsführende und erweiterte Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.der geschäftsführende Vorstand aus:
1.Vorsitzende
2.Vorsitzende
1.Schriftführer/in
1.Kassierer/in
2.Der erweiterte Vorstand aus:
2.Schriftführer/in
2.Kassierer/in
3.Kassierer/in
Oberst
Major
Hauptleute der jeweiligen Kompanien und der Fahne
König
Schießwart
Pressewart
Seniorenvertreter
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretene Vorsitzende vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl, gewählt.
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes sollte so erfolgen, dass jeweils die Hälfte der Mitglieder im Amt verbleibt.
Jedes ausscheidende Vorstandsmitglied kann wieder gewählt werden.
§ 8
Offizierskorps
Vor den jeweiligen Schützenfesten wird das Offizierskorps von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 9
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstandschriftlich, mit Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen sind.
Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 10
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11
Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Werne zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Werne, den 14.11.2015
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